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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein hat seinen Sitz in 14641 Lietzow.
Der Verein hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Sollte sich der Verein zur Eintragung in das Vereinsregister entscheiden, trägt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Die Bürgerinitiative (Verein) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel und Zweck der Bürgerinitiative ist es, für die Anlieger der Bundesstraßen 5 wieder menschenwürdiges Leben - und den Ortschaften weitere positive Entwicklungen zu ermöglichen. Die Bürgerinitiative will Gefahrenpotenziale durch Verkehr, Lärm und Luftverschmutzung abwenden.
Die Bürgerinitiative wird sich wirkungsvoll dafür einsetzen, dass die mit vordringlichem Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz 2005 verbindlich beschlossene Umgehungsstraße so bald wie möglich finanziert wird und der Spatenstich erfolgt.
Die Bürgerinitiative möchte den sachlichen Diskurs beleben, konzertierte Aktionen starten, den Protest auf und an der Bundesstraße aber auch in anderer Weise fortführen.
Dies soll mit ausschließlich rechtlich zulässigen Mitteln des Bürgerprotestes, sowie auf diplomatischen Wegen des Schriftverkehrs und der Gesprächsführung erfolgen.
Die Bürgerinitiative (Verein) ist unparteiisch.
§ 3 Vereinsvermögen
Die Bürgerinitiative (Verein) ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bürgerinitiative (Verein) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bürgerinitiative. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bürgerinitiative (Verein) fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bürgerinitiative (Verein) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Bürgerinitiative zu gleichen Teilen an die Ortschaften Lietzow und Berge, die es ausschließlich und unmittelbar für die Jugendarbeit der gemeinnützigen Vereine verwendet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Bürgerinitiative (des Vereins) kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dies kann in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus der Bürgerinitiative (Verein).Ein Austritt ist jederzeit möglich. Dies hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Mittel
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem einmaligen Beitrag in der Höhe von 2,--€ pro Mitglied. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben wird die Mitgliederversammlung befragt.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können zusätzlich u.a. aufgebracht werden:
a) durch die Mitgliedsbeiträge
b) durch freiwillige Zuwendungen, z.B. Spenden, Sponsoring
c) ggf. Erlöse aus Veranstaltungen
d) durch weitere, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
de(m)r Vorsitzenden,
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart
dem Schriftführer
zwei Beisitzer.
Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung vertreten darf.
Über Versammlungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft darf maximal mit einem Mitglied jeder Fraktion des Ortsbeirats besetzt sein. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Bürgerinitiative bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen. Anträge, deren Urheberschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, brauchen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
Alle stimmberechtigten Mitglieder (ab dem 16. Lebensjahr) sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.
Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Einlagen.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der Bürgerinitiative zu unterstützen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, Mitglieder von Arbeitsgruppen, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes, Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstige satzungsgemäße Anträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Bürgerinitiative erforderlich ist oder wenn die Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollten Gründe angegeben werden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt, im einfachen Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Annahme der Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist nur in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufende Mitgliederversammlung möglich.
Die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) erfolgt, wenn Ziele und Zweck seiner Gründung erreicht sind.
Für die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bürgerinitiative (Verein) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Bürgerinitiative zu gleichen Teilen an die Ortschaften Lietzow und Berge, die es ausschließlich und unmittelbar für die Jugendarbeit der gemeinnützigen Vereine verwendet.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 23.04.2009 in Kraft.
Berge, den 23.04.2009
Vorsitzende/r 1. Stellvertreter/in 2. Stellvertreter/in